Eurostrand

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1.Abschluss des Reisevertrages


1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen von Eurostrand (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche geschlossen werden. Das gilt auch für die zu belegenden Hausklassen einschließlich ihrer Mindestbelegung (siehe Prospekt/Katalog) sowie für zusätzliche Tagesfahrtenprogramme. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist Eurostrand bei kurzfristigen Buchungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang Eurostrand Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigt.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch Eurostrand bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende Eurostrand den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.


1.4. Telefonisch nimmt Eurostrand, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den Eurostrand 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.


2.Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist Eurostrand lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Eurostrand als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.


3.Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten


3.1. Eurostrand unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich Eurostrand nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.


3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4.Zahlungen

4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt. Der Preis für Tagesfahrtenprogramme ist in bar bei Anreise zu zahlen.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises per Rechnung zu zahlen.

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.


4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).


5.Leistungen

5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für Eurostrand grundsätzlich bindend. Hat sich Eurostrand im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann Eurostrand vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn Eurostrand den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

5.3. Bei Tagesfahrten ist die jeweilige Leistungsbeschreibung (Prospekt, Katalog) maßgeblich. Im Übrigen gelten Ziff. 5.1. und 5.2.


6.Preisänderungen


6.1. Eurostrand kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat Eurostrand dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.


6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn Eurostrand in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung von Eurostrand diesem gegenüber geltend zu machen.

6.5. Kulturförderabgaben – sog. Bettensteuern – sind nicht Bestandteil des Reisepreises. Sie werden von Eurostrand nach den kommunalen Vorgaben eingezogen und an die Kommune abgeführt.


7.Leistungsänderungen


7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Eurostrand nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Fun-Express kann bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl durch eine gleichwertige Anreiseart ersetzt werden, sofern dies dem Reisenden zumutbar ist.

7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Eurostrand dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.


7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Eurostrand in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.


8.Ersatzreisende


Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und Eurostrand der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften Eurostrand als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.


9.Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise


9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Die von uns zu erhebende Entschädigung bezieht sich auf den Gesamtpreis der zurücktretenden Personen und ist wie folgt pauschaliert: 10% bei Rücktritt ab erfolgter Buchung bis 6 Monate vor Anreise, 20% bei Rücktritt bis 60 Tage vor Anreise, 30% zwischen 59. und 21. Tag vor Anreise, 50% zwischen 20. und 11. Tag vor Anreise und 60% zwischen 10. und vorletztem Tag vor Anreise. Stornieren Sie einen Tag vor oder am Anreisetag selbst oder treten den Aufenthalt nicht an, erheben wir eine Entschädigung, zumindest aber 80% des Gesamtpreises der absagenden bzw. nicht anreisenden Personen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Entschädigungspauschale entstanden ist.


9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Eurostrand oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1. – 9.3. entsprechend angewandt.

9.5. Für die Belegung der Hausklassen sind die vereinbarten Mindestbelegungszahlen maßgeblich. Wird die vereinbarte Mindestbelegung nicht erreicht, so fallen Leerbettbeträge pro Bett und Person anteilig berechnet vom Hauspreis an. Auch insofern gilt Ziff. 9.3. entsprechend.


10.Umbuchungen und Änderungen


10.1. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann Eurostrand bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 10 EURO verlangen, soweit Eurostrand nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Eurostrand ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was Eurostrand durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. § 9.3. ist insoweit entsprechend anzuwenden.

10.2. Das Anrecht auf ein gebuchtes Haus (auch bei Zahlung einer Haustyp- oder Adressgebühr) entfällt, wenn die Mindestbelegung des Hauses durch eine Stornierung nicht mehr gegeben ist. Die Mindestbelegung eines Hauses bemisst sich: Bettenzahl – 1. In diesem Fall kann die Erlebnisland Eurostrand GmbH & Co. KG auf Doppelzimmer, Studios bzw. ein kleineres Haus umbuchen. Eine bereits entrichtete Haustyp- oder Adressgebühr wird ggf. angepasst.

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist Eurostrand verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

12.1. Eurostrand kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für Eurostrand und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält (z. B. Ruhezeiten, Nachtruhe, Nutzung der Sportanlagen). Eurostrand steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche von Eurostrand wegen Beschädigungen der Einrichtungen und Gegenstände im übrigen bleiben unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information von Eurostrand) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. Insofern ist auch Ziff. 15. zu beachten.

12.3. Werden für bestimmte Reiseprogramme (z. B. PARTY TIME und PARTY TIME CLUB NIGHT – siehe Prospekt/Katalog) ausdrücklich konkrete Voraussetzungen, wie Mindestalter der Teilnehmer, sowie Personenzahlen oder Gruppenzusammensetzungen (Damen, Herren) genannt und vereinbart, so sind erhebliche Abweichungen von der Personenzahl oder der Gruppenzusammensetzung nicht ohne vorherige Einwilligung von Eurostrand zulässig. Erheblich sind alle Abweichungen über 10 % der gebuchten konkreten Teilnehmergruppe, z.B. der Damen oder Herren. Eurostrand ist berechtigt, eine zahlenmäßige Angleichung durch Ausschluss der überzähligen Personen zu verlangen. Sofern auf Aufforderung keine entsprechende Angleichung erfolgt, ist Eurostrand berechtigt, den Reisevertrag teilweise oder ganz zu kündigen und entstehende Schäden geltend zu machen. Das gilt auch bei Absinken der Belegungszahl für die jeweilige Hauskategorie unter die im Prospekt/Katalog ausdrücklich angegebene Mindestbelegungszahl. Der entstehende Schaden wird mit 100 Euro (einmalige Leerbettgebühr pro Person) pauschaliert. Ziff. 9.3. gilt entsprechend. Das Mindestalter der PARTY TIME und der PARTY TIME CLUB NIGHT beträgt 25 Jahre pro Teilnehmer.

13.Mindestteilnehmerzahl

13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann Eurostrand erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Für die PARTY TIME und die PARTY TIME CLUB NIGHT und weitere im Prospekt/Katalog genannteProgramme sind die ausdrücklichen Angaben im Prospekt/Katalog sowie in der Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung sowie die für diese Reisen ausdrücklich angegebenen Mindestteilnehmerzahlen und –fristen maßgeblich. Auf Ziff. 12.3. wird hingewiesen.

13.2. Eurostrand wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Eurostrand in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung Eurostrand diesem gegenüber geltend zu machen.

13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

14.Kündigung infolge höherer Gewalt

14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.

14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.

14.3. Eurostrand ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat Eurostrand die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

14.4. Informationspflichten von Eurostrand im Übrigen bleiben unberührt.

15.Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden

15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.

15.2. Reisemängel sind Eurostrand (Rezeption oder bei Tagesausflügen Reisebegleiter) anzuzeigen. Das gilt insbesondere für Mängel der Ferienhäuser. Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.


15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er Eurostrand eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und Eurostrand bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand für Eurostrand.


15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er Eurostrand eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für Eurostrand erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann Eurostrand für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.


15.4.3. Eurostrand hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.

15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den Eurostrand nicht zu vertreten hat.


16.Haftungsbeschränkung


16.1. Die vertragliche Haftung von Eurostrand für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit Eurostrand für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich Eurostrand gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

16.3. Für alle gegen Eurostrand gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Eurostrand bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.

17.Ausschlussfrist und Verjährung

17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Eurostrand geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.

17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. – ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an Eurostrand durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.

18.Vertragssprache

Die Vertragssprache ist Deutsch.

Stand: Januar 2019